Vereinssatzung
der
Gesellschaft
zur
Kommunikation
und Fortbildung
Hamburger
Juristen
e.V.
§ 1
Der Verein trägt den
Namen
"Kommunikationsverein Hamburger Juristen -
Gesellschaft
zur
Kommunikation und
Fortbildung
Hamburger
Juristen
e. V. "
§ 2
Der Verein hat
seinen Sitz in
Hamburg.
Dort wird auch seine Verwaltung geführt. Der
Verein ist im
Vereinsregister
des
Amtsgerichts Hamburg unter der
Nr. VR8142.eingetragen.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts ?Steuerbegünstigte
Zwecke? der Abgabenordnung.
§ 4
Zweck des
Vereins
ist die Förderung der Berufsbildung.
§ 5
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Planung und
Organisation
von
Fortbildungsveranstaltungen unter Einbeziehung aller Bereiche der
juristischen
Praxis und Fragen der
Ausbildung.
Die
Fortbildung soll sich auch auf
angrenzende
Fachbereiche
erstrecken.
§ 6
Der Verein ist
selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in
erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 7
Mittel des
Vereins
dürfen nur für
die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen aus
Mitteln
des
Vereins.
§ 8
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
bereit ist, den
Satzungszweck
zu
fördern. Die
Aufnahme
ist
schriftlich zu
beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand
mit
einfacher Mehrheit der
anwesenden
Vorstandsmitglieder.
Die
Aufnahme wird schriftlich erklärt.
§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod
(bei
juristischen Personen durch deren Auflösung), Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt
ist dem Vorstand schriftlich zu
erklären.
Er wird mit
Zugang
wirksam.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn diese mit
drei oder mehr Jahresbeiträgen im
Rückstand
sind.
Ansonsten ist ein
Ausschluss
nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden
Mitglieder
aus
wichtigem Grunde zulässig.
Die Mitglieder haben bei
ihrem
Ausscheiden oder bei
Auflösung,
oder bei Aufhebung des
Vereins
keinen
Anspruch auf
das
Vereinsvermögen.
§ 11
Mitgliedsbeiträge können gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung
erhoben
werden.
§ 12
Das Geschäftsjahr ist
das
Kalenderjahr.
§ 13
Die Organe des
Vereins
sind die Mitgliederversammlung und
der
Vorstand.
§ 14
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Jahr statt. Alle Mitglieder sind vom
Vorstand
unter Angabe der
Tagesordnung
schriftlich
einzuladen.
Die
Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen,
wenn
mindestens ein
Drittel
der
Mitglieder oder die
Mehrheit
des
Vorstandes es
verlangen.
§ 15
Die Mitgliederversammlung wählt
a) den ersten Vorsitzenden,
b) den zweiten Vorsitzenden,
c) den Kassenwart sowie
d) weitere Vorstandsmitglieder
,
und zwar jeweils auf
zwei Jahre.
Sie wählt zwei Kassenprüfer, die
nicht
Vorstand sein dürfen.
Der Vorstand bleibt bis
zur Neuwahl im
Amt.
Die
Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit
Stimmenmehrheit
der
anwesenden Mitglieder; bei
der Wahl der
weiteren
Vorstandsmitglieder
(oben zu d)
jedoch genügt die
relative
Mehrheit
der
abgegebenen Stimmen, sofern ein
Kandidat
mindestens
fünfzehn
Stimmen
auf sich vereinigt, für
Satzungsänderungen
ist eine 3/4
Mehrheit
erforderlich;
Satzungsänderungen
sind nur zulässig, wenn sie
vorher in der
Tagesordnung
angekündigt
worden sind. Auf
Antrag ist geheim abzustimmen. Auf
der
Mitgliederversammlung wird ein
Protokoll
geführt,
das vom Vorsitzenden der
Mitgliederversammlung
und von dem
Schriftführer
zu
unterzeichnen ist.
§ 16
Der Vorstand besteht aus
dem engeren Vorstand (Vorstand im
Sinne des BGB; dazu gehören der
erste und zweite Vorsitzende sowie der
Kassenwart)
und dem weiteren Vorstand (höchstens fünfzehn weitere Mitglieder).
Je zwei Mitglieder des
engeren
Vorstandes
vertreten
den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der
Genehmigung
der
Mitgliederversammlung bedarf.
§ 17
Die Auflösung des
Vereins
kann nur auf
einer eigens für
diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
einer
Stimmenmehrheit von
3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen
des Vereins an
eine
juristische Person des
öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
Förderung
der Berufsbildung.
Das
vorhandene Vermögen fällt einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristische Person des
öffentlichen
Rechts zu, die
von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, welche die
Auflösung
beschließt.
Alle Beschlüsse über die
Verwendung
des
Vereinsvermögens im
Falle der Auflösung sind vor
dem
Inkrafttreten dem
zuständigen
Finanzamt
mitzuteilen.
Stand: 15. Mai 2012 (Mitgliederversammlung)